Bei der Verwertung von Klärschlamm müssen die gesetzlichen Anforderungen der unterschiedlichen Rechtsbereiche Abfall- und Düngerecht sowie Bodenrecht und Immissionsschutz berücksichtigt werden.

Rechtliche Einordnung von Klärschlamm

Rechtlich wird Klärschlamm nach der mechanischen Entwässerung vom Abwasser zum Abfall. Damit gelten die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:

Klärschlammverordnung

Die Novellierung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) im Jahr 2017 drängt die kommunalen Betriebe zur alternativen Entsorgung des anfallenden Klärschlamms. Mit der Verordnung wird die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen integraler Bestandteil der Kreislaufwirtschaft und zugleich wird die bodenbezogene Verwertung deutlich eingeschränkt. Für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von über 50.000 EW besteht ab 2032 die Verpflichtung zur Rückgewinnung von Phosphor aus dem erzeugten Klärschlamm.

Vor dem Hintergrund dieser Regelungen besteht für die Kommunen und wasserwirtschaftlichen Betreiber kaum noch eine Möglichkeit, die anfallenden Schlämme landwirtschaftlich zu entsorgen. Deshalb entstehen schon derzeit an verschiedenen Stellen im Bundesgebiet und in NRW Engpässe in der Entsorgung von Klärschlämmen, dies führt zu - für einen kommunalen Betreiber - kaum einzuschätzenden preislichen Schwankungen. Im Bereich der Daseinsvorsorge ist daher die öffentliche Hand gefordert, ökologisch und ökonomisch zielführende Wege zu finden. Die Gesellschafter der Klärschlammverwertung Buchenhofen GmbH haben sich hierzu auf den Weg gemacht, gemeinsam eine Anlage zu planen, zu bauen und zu betreiben.

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